Bericht zum
RMI-Praxis-Workshop: Kommunaler Lärmminderungsplan
am 29. Nov. 2000 in Dreieich-Buchschlag
Als Vertiefung und Ergänzung des 1. Fachsymposiums des Rhein-Main-Instituts "Der Lärmminderungsplan als Instrument einer nachhaltigen Gebietsentwicklung" fand am 29.11.00 der Praxis-Workshop im Bürgersaal Dreieich-Buchschlag statt. Über 70 Vertreter von Kommunen nahmen an der Veranstaltung teil, um folgende Themen zu diskutieren:
In der Einführung erinnerte Prof. Dr. Martin Führ (FH Darmstadt, RMI) an die Kernaussagen des Symposiums, insbesondere dass Lärm ein gravierendes Problem mit nachweisbaren medizinischen Auswirkungen ist, von dem viele Bürger betroffen sind. Durch diese lokale Betroffenheit wie auch auf Grund der gesetzlichen Aufforderung (§ 47a BImSchG) ist die Lärmminderung ein kommunales Aufgabenfeld, in dem großer Nachholbedarf besteht.
I. Praktisches Herangehen
Petra Radzuweit (Umweltamt Mülheim an der Ruhr) erläuterte die Vorgehensweise der Stadt Mülheim. Nachdem auch in Nordrhein-Westfalen der Lärmminderungsplan zunächst ein Schattendasein führte, initiierte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV, früher MURL) eine Reihe von Projekten, darunter auch ein Pilotprojekt, das der Stadt Mülheim eine 80-prozentige Förderung aller anfallenden Kosten (inkl. Gutachten, Planstellen und Lärmminderungs-Maßnahmen) zusicherte. Das Umweltamt ging auf dieses Angebot ohne formellen Ratsbeschluss ein. Mit den Arbeiten am Lärmminderungsplan ist die parallele Erstellung eines Leitfadens in enger Zusammenarbeit mit dem Landesumweltamt (LUA) und dem Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) verknüpft.
Die zunächst angestrebte Nutzung von Grundlagen aus den Luftschadstoffmessungen schlug fehl. Bei der Digitalisierung von Straßennetz und Gebäudehöhen kaufte man Daten eines externen Anbieters. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Digitalisierung der Straßenachsen. Die Ergebnisse werden in GIS-gestützte Systeme übertragen und in das Umweltinformationssystem (UIS) integriert, so dass sie für andere Anwendungsmöglichkeiten verschiedener Ämter verfügbar sind.
Die Diskussion machte deutlich, dass sich aus dem Charakter des Modellvorhabens bestimmte Implikationen ergeben (höhere Gesamtkosten aufgrund des besonders umfassenden Vorgehens, hoher Abstimmungsbedarf mit MUNLV, LUA, KVR, Zeitverzögerungen). In Hessen ist keine direkte Förderung bei der grundlegenden Lärmminderungsplanung vorgesehen.
Josef Eckstein (Bürgermeister der Stadt Heusenstamm) berichtete von der (nicht geförderten) Vorgehensweise in Heusenstamm. Die gesetzliche Aufforderung und die Problemlage in der Innenstadt waren der Anlass für die Stadtverordnetenversammlung, die Aufstellung eines Lärmminderungsplans (LMP) zu beschließen. Es hat sich bestätigt, dass die objektiven Grundlagen des LMP für eine erfolgreiche Bearbeitung des Lärm-Problems sehr förderlich waren. Er wies darauf hin, daß nach seiner langjährigen Erfahrung als Bürgermeister, von den vielen Gutachten, die er in Auftrag gegeben hat, das zum Lärmminderungsplan eindeutig "das produktivste" gewesen sei. Weil es zum einen klare Handlungsmöglichkeiben genannt habe, zum anderen aber den betroffenen Bürgern auch deutlich machen könne, daß die Gemeinde zielorientiert und systematisch an dem Lärm-Problem arbeitet.
Die Berechnungen, Schallimmissionspläne (SIP), Konfliktpläne und der Maßnahmenkatalog sind extern vom TÜV erstellt worden. Zunächst gab es eine Beschränkung auf den Straßenverkehr; eine Erweiterung auf S-Bahn, Sport, Gewerbe und Fluglärm ist vorgesehen. Unter Beteiligung der Heusenstammer Bürger wurden Maßnahmeprioritäten entwickelt; die Bündelung des hohen Anteils an Durchgangsverkehr durch eine Nordostumgehung bzw. durch die Rodgau-Ringstraße ist eine Aufgabe regionaler Art. An lokalen Maßnahmen wurden bereits eine Lärmschutzwand, Zuschüsse für Schallschutzfenster sowie verkehrsleitende Maßnahmen umgesetzt.
II. Bestandsaufnahme und Auswertung
Petra Radzuweit (Umweltamt Mülheim) berichtete, dass ein Grob-Screening des LUA die Grundlage der Bestandsaufnahme darstellte, das in Teilbereichen (16,4 kmē) durch ein Fein-Screening ergänzt wurde. Die Abgrenzung der Teilbereiche erfolgte auf der Grundlage des Grob-Screening, des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplanung. Das Vorhandensein von mehreren Lärmquellen und einer empfindlichen Nutzungsstruktur weist auf hohes Konfliktpotential hin.
Die vorhandenen digitalen Informationen waren für die Lärmminderungsplanung zu grob. Statt dessen wurde das Stadtmodell eines Mobilfunkbetreibers benutzt, das für das Modellgebiet (nicht aber für das gesamte Stadtgebiet) vorlag. Das Geländemodell liegt im Rasterformat, das Gebäudemodell im Raster- und Vektorformat vor; die Rastergröße beträgt 5 Meter. Zur Bestimmung des Gewerbelärms wurden Daten aus der allgemeinen Gewerbe- und Industriedatenbank (AGIS) des KVR, aus dem FNP und dem Gebäudemodell benutzt. Die Simulationsrechnung erfolgte mit CADNA/A.
Ein Gutachten zu Sport- und Freizeit-Lärm stellte fest, dass die kritische Zeit an Sonntagen zwischen 13 und 15 Uhr liegt. Hier werden keine größeren Konflikte erwartet; da hier zudem eine andere Berechnungsweise als z.B. für den Verkehr angewendet wird, wurden die Ergebnisse nicht in den Summenkonfliktplan integriert.
Der Bereich Straßenlärm ist z.Z. in Arbeit; das komplette Straßennetz wurde selbst digitalisiert. Als Berechnungsgrundlage diente die Bundesverkehrszählung 1995, die Nebenstraßen wurden pauschal mit einer durchschnittlichen Verkehrsmenge von 500 Fahrzeugen/Tag angesetzt. Die Steigungen der Straßen wurden aus dem Kanal-Kataster entnommen.
Für den Schienenlärm ist ein Gutachten in Auftrag gegeben; Berechnungsgrundlagen sind Daten der DB und der Stadtbetriebe.
Alle Untersuchungen werden vom gleichen Gutachter durchgeführt. Die Geräuschquellen Gewerbe, Straße, Schiene, Sport + Freizeit wurden nacheinander abgearbeitet, liegen aber in der Hand eines Gutachters und werden von diesem in den Summenkonfliktplan eingebracht.
Dipl.-Ing. Dietrich Kühner (DeBakom GmbH, Odenthal) plädierte dafür, die Berechnungen zu Schallimmissions- und Konfliktplänen in eine (externe) Hand zu legen und ein möglichst pragmatisches, unaufwendiges Vorgehen zu wählen. Er definierte die Berechnungen der Schallimmissionspläne (SIP) als realistische Beschreibung der Situation, die durch wesentliche Lärmquellen entsteht. Weiterhin empfahl er, die Berechnungen gelegentlich durch Messungen zu unterstützen, weil z.B. beim Schienenlärm teilweise nicht aktuelle Daten der Deutschen Bahn zugrundegelegt werden müssen oder weil die Grenzwerte für Fluglärm so hoch sind, dass häufig keine rechnerischen Konflikte auftreten. Die Darstellungen der sollten zudem durch die jeweilige Anzahl der Betroffenen (=erheblich Belästigten) ergänzt werden. Für Politiker und Bevölkerung sind die Folgen von Maßnahmen so nachvollziehbarer darzustellen als durch die Abnahme von x dB(A).
Dipl.-Ing. Christine Meinecke (Meinecke und Partner, Weimar) wies auf die Notwendigkeit der Qualitätssicherung bei der Lärmminderungsplanung hin. Ziel ist eine hohe Effektivität bei der Minderung der Lärmbelästigungen. Dazu muss der Prozess vorab gestaltet werden. Die Schallimmissions- und Konfliktpläne sind die Vorbereitung bei der Lärmminderungsplanung. Auf dieser Grundlage treten alle Beteiligten (Betroffene, Ämter, externe Fachleute) in den Kommunikationsprozess der Planung ein. Die Checkliste zur Vorbereitung der LMP und eine Vorlage zur Beschlussfassung für Stadtverordnetenversammlungen werden auf der Homepage des RMI (www.rm-institut.de) zur Verfügung gestellt.
In der Diskussion wurde betont, dass die Konfliktanalyse an Hand der energieäquivalenten Dauerschallpegel nicht ausreichend ist. Gerade beim Fluglärm sind es die Einzelschallereignisse, die zu Schlafstörungen führen. Herr Kühner ergänzt, dass auch die Betroffenheit durch Einzelschallereignisse berechenbar ist. Zum Schutz der z.B. durch Einzelschallereignisse Betroffenen ist es möglich, bei der Lärmminderungsplanung abweichend von den gesetzlichen Grenzwerten schärfere "Vorsorgewerte" (Schutzwerte) zu Grunde zu legen.
Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke (Weimar) bestätigte, dass nach § 47a BImSchG die Gemeinden Lärmminderungsplanung betreiben müssen, wenn schädliche Lärmimmissionen dauerhaft auftreten und Koordinationsbedarf besteht, weil mehrere relevante Lärmquellen vorhanden sind. Nach seiner Auffassung haben die Bürger das einklagbare Recht auf eine Lärmminderungsplanung und entsprechende Maßnahmen, wenn die gesundheitliche Gefährdung der Betroffenen nachweisbar ist. Der Zusammenhang zwischen Lärm und gesundheitlicher Gefährdung ist in mindestens 4 Studien nachgewiesen worden
III. Bundesweite Erfahrungen
Eckart Heinrichs (Kommunaldata Berlin) berichtete von einer bundesweiten Befragung der Gemeinden, die Lärmminderungspläne zumindest begonnen haben. Von den 350 gefragten Gemeinden haben 280 geantwortet. Eine Vorprüfung haben 271 Gemeinden abgeschlossen, 248 eine Lärmanalyse durchgeführt. Nicht einmal die Hälfte dieser Gemeinden (103) hat einen Maßnahmenplan entwickelt, 66 Gemeinden haben auch Maßnahmen umgesetzt und nur 12 haben auch eine Wirkungsanalyse durchgeführt. Die Gründe dafür, dass so viele Gemeinden den Prozess vorzeitig abgebrochen haben, lagen am Auslaufen der Fördermittelzuweisungen, an der mangelnden Unterstützung aus der Kommunalpolitik, an der pessimistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten und daran, dass den "klassischen Planungen (FNP, B-Plan, VEP) Vorrang gegeben wurde. Die Befragung belegt, dass der Straßenlärm mit Abstand die häufigste und größte konfliktverursachende Lärmquelle ist, gefolgt von dem Schienenverkehr. Im Durchschnitt wurden 4 bis 5 Lärmquellen berücksichtigt, für 3 bis 4 Lärmquellen Berechnungen angestellt aber nur gegen 2 verschiedene Lärmquellen Maßnahmen ergriffen.
Daraus sind u.a. folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: Zu Beginn der Planungen ist eine Überprüfung der personellen und finanziellen Ressourcen durchzuführen. Es ist sinnvoll, sich auf die wesentlichen Lärmquellen zu konzentrieren. Die Schwerpunkte müssen auf die Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen gelegt werden. Die Bearbeitung sollte in die Bebauungsplanung und die Verkehrsentwicklungsplanung einbezogen werden; betroffene Bürger, Ämter und Ausschüsse sind an der Arbeit zu beteiligen. Für die Moderation, Vermittlung und evtl. auch für Projektleitung und Bearbeitung sollten externe Büros herangezogen werden. Der Öffentlichkeitsarbeit kommt ein hoher Stellenwert zu.
IV. Maßnahmen
Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke (Weimar) gab einen Überblick über die Maßnahme-Möglichkeiten zur Lärmminderung; die Maßnahmen sind durch die "zuständigen Träger" durchzuführen. In Frage kommen Maßnahmen an der Straße (baulich, verkehrsrechtlich und wegerechtlich), in der Bebauungsplanung (FNP, B-Plan, Stadtsanierung), nach dem Immissionsschutzrecht (Gewerbe), nach dem Eisenbahnrecht und nach dem Luftverkehrsrecht.
In der einsetzenden Diskussion erläuterte er die Chancen auf eine Abwehr von Fluglärm. Diese sei grundsätzlich gegeben, wenn eine persönliche Betroffenheit im Sinn einer Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die betroffenen Bürger und die Gemeinde müssten eine objektive Grundlage dafür schaffen, diese Betroffenheit in das jeweilige Raumordnungsverfahren einbringen zu können. Hier muss eine Abstimmung der konkurrierenden Planungen hergestellt werden. Dabei können die Belange der Lärmbetroffenen umso stärker Berücksichtigung finden, je präziser die Lärmschutzplanungen gefasst sind. RA Möller-Meinecke rief die Kommunen auf, den detaillierten Ausbauplanungen detaillierte Entwicklungskonzepte für gesundes Wohnen entgegenzustellen.
Herr Kühner berichtete, dass Flörsheim auf der Grundlage eines Schallimmissionsplans und Lärm-Messungen gegen die FAG wegen Nicht-Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses klagen wird. Es wird bestätigt, dass die kommunale Lärmminderungsplanung auch Einfluss auf bundesrechtlich geregelten Verkehr (Luft, Schiene) nehmen kann.
V Kosten
Herr Schmitz (Bauamtsleiter Heusenstamm) erläuterte, dass die zentralen kommunalen Planungen wie Landschaftsplanung, Bauleitplanung und Lärmminderungsplanung so wichtig sind, dass die Planungskosten nur eine untergeordnete Rolle spielen. In Heusenstamm wurden für die Planung einschließlich Maßnahmenplanungen und Prioritätensetzung etwa DM 100.000 investiert. Daß mit der Lärmminderungsplanung ein relevantes Kostenproblem verbunden sei, könne er beim besten Willen nicht feststellen.
Petra Radzuweit legte dar, das gründliche Vorgehen der Stadt Mülheim habe seine Ursache in den besonderen Randbedingungen: Als Modellprojekt sei eine besonders detaillierte Bestandsaufnahme angezeigt (da hier besondere Ansprüche an Koordination und Ausar-beitungen hinsichtlich der Übertragbarkeit gestellt werden, Anm. des A.). In anderen Kom-munen und bei anderen Randbedingungen sei durchaus ein pragmatisches Vorgehen denk-bar. Wer den "gesunden Menschenverstand" zu Hilfe nehme, erkenne rasch, an welchen Punkten aufgrund fehlender Problemlage eine genauere Bestandsaufnahme entbehrlich sei.
Sie bestätigte damit die von Herrn Kühner in seinem Eingangsstatement aufgestellte These, daß ein pragmatisches Vorgehen bei der Bestandsaufnahme durchaus ausreiche, die relevanten Informationen in hinreichender Genauigkeit zu ermitteln.
Dietrich Kühner bezifferte die Kosten für die Schallimmissionspläne einschließlich der Konfliktpläne ohne Messungen je nach Datenlage auf 30.000 bis 40.000 DM für mittlere Städte, für Großstädte unter 200.000 Einwohner fallen 60.000 bis 70.000 DM an. Die Ermittlung der Grundlagendaten kostet etwa 2.500 DM je kmē, Messungen etwa 2.500 DM je Messpunkt und Woche. Er weist jedoch darauf hin, dass die Kommunen darüber hinaus auch interne Kapazität zur Verfügung stellen müssen.
Eckart Heinrichs bestätigte die Größenordnungen und schätzt die Anteile von SIP zu Maßnahmenplanung und Öffentlichkeitsarbeit auf 1/3 zu 2/3. Die Verflechtung mit der Bauleitplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung, beides ohnehin unverzichtbare Aufgaben einer Kommune, relativiere die Höhe der anfallenden Kosten. Denn zu einem erhebhlichen Anteil wären entsprechende Planungsdokumente ohnehin zu erstellen.
VI. Entwicklungen auf EG-Ebene
Rolf Dieter Mummenthey (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, Hannover) referierte, dass auf EG-Ebene der Umweltschutz allgemein und der Lärmschutz insbesondere in den Anfangsjahren eine nachrangige Rolle gespielt hat. Dies hat sich jedoch mittlerweile deutlich geändert, was nicht zuletzt an dem mehrfach veränderten Text des ehemaligen EWG-Vertrages (jetzt: EG-Vertrag) zeige. Der Umweltschutz zählt jetzt zu den ausdrücklichen Zielen der Gemeinschaftspolitik. Er ist in alle Maßnahmen der Gemeinschaft zu integrieren.
Nach der Vorlage des "Grünbuches" 1996 befasst man sich in Arbeitsgruppen mit Straßen- Flug-, Geräte- und Schienenlärm sowie mit Lärm-Immission. Dabei wird (im Gegensatz zu deutschen Regelungen) von 3 relevanten Tageszeiten ausgegangen: Tags, abends und nachts. Es ist eine EG-Richtlinie Lärmminderung in Arbeit, die (vergleichbar mit der Wasser-Rahmenrichtlinie, Anm. des A.) den Mitgliedsstaaten auferlegen wird, z.B. zuständige Behörden einzurichten bzw. zu benennen, Ballungsräume und Fluglärmzonen auszuweisen, Lärmkarten zu veröffentlichen, Aktionspläne aufzustellen und über die Maßnahmen und deren Auswirkungen zu berichten. Die Richtlinie wird die jeweiligen Forderungen sind mit exakten Fristen versehen.
In seinem Schlusswort fasste Prof. Dr. Martin Führ die wichtigsten Ergebnisse des Workshops in fünf Punkten zusammen:
Verfasser
Dr.-Ing. Georg Cichorowski
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