Lärmminderungsplan nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz

Erläuternde Hinweise von Prof. Dr. Martin Führ

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Nach dem Gesetz sind die Kommunen unter den dort genannten Voraussetzungen (die in praktisch allen Gemeinden des Ballungsraumes Rhein-Main erfüllt sind) verpflichtet,
1. die Belastung zu erfassen und
2. für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungsminderungspläne (LMP) aufzustellen.

Dazu kurz der Wortlaut des § 47a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) [in eckigen Klammern findet sich eine "Übersetzung" der juristischen Begriffe]:

 

Abs. 1: In Gebieten, in denen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben [das heißt bei den Juristen so viel wie: müssen = strikte Rechtspflicht; kein Ermessen] die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt [d.h. incl. des Menschen] festzustellen. [Mit anderen Worten: In den Gebieten, in denen die Belastung bereits eine gesundheitsrelevante Störung vorliegt oder dies zu erwarten ist; besteht eine Rechtspflicht, ein Lärmimmissionskataster aufzustellen. Dies ist die logische Vorstufe für den 2. Schritt:]

Abs. 2: Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat [= muß = Rechtsplicht] für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

Abs. 3: Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über
1. die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen,
2. die Quellen der Lärmbelastungen und
3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der Lärmbelastung.

Abs. 4 (= § 47 Abs. 3): Die Maßnahmen des Lärmminderungsplanes sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffernlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen [d.h., es besteht für die Fachbehörden - z.B. die Gewerbeaufsicht - eine Umsetzungspflicht]. Sind in dem Lärmminderungsplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Behörden zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind [den Planungsbehörden verbleibt damit ein Abwägungsspielraum; je fundierter und ausgewogener aber der Lärmminderungsplan sich darstellt, desto höher ist seine Bindungswirkung auf gegenüber den Planungsbehörden.].

 

Der Reiz bei den Plänen liegt dann darin, daß die Kommune mit dem LMP auch andere Planungsträger (Straßenbehörde, Luftverkehrsbehörde) ein stückweit in Zugzwang bringen können.

Ich zitiere aus dem Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Herausgeber: Koch/Scheuing. Dort finden sich in der Kommentierung zu § 47a von Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz (Universität Würzburg) unter Rn. 257 folgende Aussagen:

  "Die Festlegungen im LMP sind ... auch für andere staatliche Planungen bedeutsam. Die zuständigen Planungsträger haben auch die Planungsvorschläge im Lärmminderungsplan verfahrensrechtlich zum Gegenstand von Überlegungen bei der eigenen Planung zu machen und eine Nichtberücksichtigung der Vorschläge zu begründen; materiell-rechtlich bilden die Vorschläge im LMP selbst einen gewichtigen öffentlichen Belang, der bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen ist."  

D.h. es ist der Gemeinde in jedem Fall möglich, die "Meßlatte" höher zu legen und die anderen Planungsträger mit eigenen Schutzwerten und konkreten Maßnahmenplänen in Zugzwang zu bringen.

Die Vorschrift selbst ist noch relativ neu. Sie wurde 1990 in das Gesetz aufgenommen. Die Umsetzung ist aber nur etwas schwerfällig in Gang gekommen, da es kaum Vorbilder und praktische Erfahrungen gab. Das hat sich mittlerweile geändert.


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